Das Landratsamt schreibt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie folgende Infos über Ihren Mailverteiler weiterzugeben und diese nach Möglichkeit auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen.
Die Hegeringleiter im Landkreis erhalten diese Mail ebenfalls.
Sowohl hinsichtlich der anstehenden Drückjagden aber auch für die grundsätzliche Bejagung des Schwarzwildes weisen wir Sie auf folgende Punkte bzgl. der Beprobungen hin und bitten um unbedingte Beachtung:
- Trichinenuntersuchung
Da auch in jüngerer Vergangenheit vereinzelte Fälle von festgestellten Trichinen bei erlegtem Schwarzwild bekannt wurden, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass jedes erlegte Stück Schwarzwild, Dachs sowie sonstiger
Wildarten, die Träger von Trichinen sein können, auf Trichinen zu untersuchen sind, sofern dieses dem menschlichen Verzehr dient. Hier inbegriffen ist sowohl die Verwendung des Fleisches im häuslichen Gebrauch als auch
die Abgabe an Dritte. Auch aufgrund bei uns eingegangener Anfragen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass von dieser Untersuchungspflicht (auch bei gestreiften Frischlingen) keine Ausnahme möglich ist. Die Abgabe
von Wild an Verbraucher vor Abschluss der amtlichen Untersuchun g auf Trichinen stellt den Tatbestand einer Straftat dar.
Bzgl. der aktuellen Trichinenuntersuchungsstellen verweisen wir auf die beigefügte Liste. Erforderliche Wildmarken und Wildursprungsscheine können telefonisch oder per Mail unter verbraucherschutz@lkbh.de angefordert werden.
- Untersuchung auf ASP
Hier ist es weiterhin erforderlich, stichprobenweise erlegtes Schwarzwild auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen. Die Beprobung ganzer Jagdstrecken eines Jagdtages ist hierbei nicht erforderlich.
Die Probesets für die Entnahme und Einsendung der Schweißproben können ebenfalls telefonisch oder per Mail angefordert werden.
Um die durch das Ministerium geforderte Anzahl von Monitoringproben (120 Stück) erfüllen zu können, bitten wir Sie dringend um Ihre aktive Unterstützung. Leider wurden in diesem Jahr bisher nur wenige Proben entnommen und eingeschickt.
Bei krank erlegten Stücken Schwarzwild sollten unbedingt eine Probe zur Untersuchung entnommen werden.
Wir weisen darauf hin, dass tot aufgefundene Stücke Schwarzwild der zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden müssen und die Beprobung dann nach Absprache erfolgt.
Für die Beprobung von Fall- und Unfallwild wird eine Unkostenpauschale in Höhe von 50 Euro gewährt.
- Cäsiumuntersuchung bei erlegtem Schwarzwild
Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald gelten zum heutigen Zeitpunkt folgende Gemeinden als Überwachungsgebiet:
Breitnau
Eisenbach
Feldberg
Friedenweiler
Hinterzarten
Lenzkirch
Oberried
Schluchsee
St. Märgen
Titisee-Neustadt
In diesen Gemeinden ist zwingend jedes erlegte Stück Schwarzwild auf Cäsium zu untersuchen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob das Stück zum menschlichen Verzehr verwendet wird oder nicht.
Die Nichtbeachtung dieser Untersuchungspflicht kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat darstellen.
Alle weiteren Gemeinden in unserem Landkreis gelten als sogenanntes Monitoringgebiet. Um auch in den Monitoringgebieten eine aussagekräftige Datenlage sicherzustellen, sollen die Jagdausübungsberechtigten freiwillig stichprobenweise
erlegtes Schwarzwild beproben und untersuchen lassen. Sofern durch diese freiwilligen Proben nicht ausreichend viele Ergebnisse erzielt werden, müssen in diesen Monitoringgebieten Proben amtlich angefordert, bzw. die
Jagdausübungsberechtigten zur Entnahme beauftragt werden. Wir bitten Sie auch hier um Ihre aktive Unterstützung, Bzgl. der jeweiligen Cäsium-Untersuchungsstellen verweisen auf die ebenfalls beigefügte Liste.
Die notwendigen Vordrucke und Informationen finden Sie unter https://www.breisgau-hochschwarzwald.de/pb/site/Breisgau-Hochschwarzwald/node/1436846?QUERYSTRING=Jagd
- Beseitigungspflicht von Tierkörpern und Teilen
Bereits heute weisen wir Sie darauf hin, dass es gemäß § 6 der Durchführungsverordnung zum JWMG ab dem 01.01.2024 verboten ist, Aufbruch, Schwarte oder sonstige Teile von Schwarzwild ins Revier zu verbringen oder dort zu entsorgen.
Aufbruch, Schwarte und sonstige Teile von Schwarzwild sind zwingend in einer Verwahrstelle des Landkreises zu entsorgen.
Verstöße hiergegen stellen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar und werden (insbesondere aus Gründen der Tierseuchenprävention) mit einem erheblichen Bußgeld geahndet.
Bitte kümmern Sie (als Jagdausübungsberechtigter) sich diesbezüglich rechtzeitig um einen Zugang zu den Verwahrstellen (vetamt@lkbh.de).
- Nutzung der Verwahrstellen
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Verwahrstellen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald lediglich zur Entsorgung von Fallwild, Aufbrüchen und sonstigen Teilen von Tierkörpern von Wildtieren dienen.
Jegliche Wildbearbeitung im Rahmen der Gewinnung als Lebensmittel ist nicht zulässig. Hierzu gehören auch das Aufbrechen und ggf. Abschwarten / aus der Decke schlagen.
Ebenso ist jeglicher Missbrauch der Verwahrstellen, z.B. als Abladeplatz sonstigen Unrates oder als KFZ- Waschplatz, zu unterlassen.
Plastiktüten oder -säcke sind vor dem Einkippen in den Entsorgungscontainer zu entfernen, da der Containerinhalt sonst nicht vom TNP- Entsorger mitgenommen wird.
Sollten Ihrerseits hierzu Rückfragen bestehen, bitten wir Sie sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Fehrenbach
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Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Fachbereich Gesundheitlicher Verbraucherschutz
Sautierstraße 30, 79104 Freiburg i. Br.
Tel.: +49 761 2187 3817 Fax: +49 761 2187 77 3899
mailto:Markus.Fehrenbach(at)lkbh.de
https://www.breisgau-hochschwarzwald.de
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