Achtung: z.T. Falschmeldungen in Jagdzeitungen!
Die neue allgemeine Jagdruhezeit beginnt am 16.2.2021. Damit ist die Bejagung von Raubwildarten, Krähen und Elstern entgegen der Jagdzeitenregelung in der Durchfühungsverordnung (wird derzeit geändert!) nicht mehr möglich. Weiterhin zulässig ist die Bejagung von Schwarzwild unter Beachtung des Muttertierschutzes.
Ergänzende Hinweise:
In § 41 JWMG (Jagd- und Schonzeiten) ist die allgemeine Jagdruhezeit seit dem 30.6.2020 neu geregelt:
„In der Zeit vom 16. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit). Abweichend von Satz 1 ist die Jagd auf Schwarzwild im äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft zulässig; bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke ist die Jagd auf Schwarzwild im gesamten Wald und in der offenen Landschaft im Monat März zulässig. Ebenfalls zulässig sind das Aufsuchen und Nachstellen im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden.“
Durch die neue Jagdruhezeit enden die Jagdzeiten von Fuchs, Marderhund, Waschbär, Mink, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Nutria, Rabenkrähe und Elster am 15. Februar.
Ausnahmen für Schwarzwild
Für Schwarzwild ist die Bejagung abweichend von der Jagdruhezeit-Regelung in § 41 Abs. 2 JWMG vorerst befristet bis 28. Februar 2022 im gesamten Wald unabhängig von der Schneelage zulässig. Der Muttertierschutz für führende Bachen mit abhängigen (gestreiften) Frischlingen ist unbedingt zu beachten.
Für die Kirrung von Schwarzwild gilt weiterhin:
Aufgrund der Neufassung des JWMG im Jahr 2020 ist die Nutzung von Nachtsichtvorsatz-und Aufsatzgeräten zur Schwarzwildbejagung zulässig, außerdem künstliche Lichtquellen, sofern sie nicht auf die Waffe bzw. Zieloptik montiert sind.
Anlage/Download: Jagdzeiten für alle Wildarten in BW (Stand 1/2021)