An die
Jägervereinigungen Hochschwarzwald, Markgräflerland und Freiburg
die Hegeringleiter im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie, die beiliegende Information über Ihren Mailverteiler und Ihre Homepage weiterzuleiten.
Vielen Dank!
Im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Jagdscheins weisen wir auf Folgendes hin:
Wenn Ihr Jagdschein ab dem 01.04.2025 nicht mehr gültig ist und Sie noch keinen Antrag auf Verlängerung gestellt haben, können Sie die Jagd nicht rechtmäßig ausüben.
Die Jagdausübung ohne gültigen Jagdschein stellt eine (jagdrechtliche) Ordnungswidrigkeit dar.
Die Ungültigkeit des Jagdscheins hat den Verlust der Jagdpachtfähigkeit zur Folge. Für Jagdpächterinnen und Jagdpächter bedeutet dies, dass ihr Jagdpachtvertrag
ungültig wird oder bereits ungültig ist.
Durch die Ungültigkeit Ihres Jagdscheines kann auch z.B. die Anerkennung als Wildtierschützer oder die Beauftragung zur Trichinenprobenentnahme ungültig werden.
Werden trotz erloschener Berechtigung jagdliche Handlungen oder auch Probeentnahmen durchgeführt, kann dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder ggf. einer Straftat erfüllen.
Um kostenpflichtige Maßnahmen zu vermeiden, bitten wir Sie, dies unbedingt zu beachten.
Für die Verlängerung des Jagdscheins sind uns folgende Unterlagen vorzulegen:
- der bisherige Jagdschein
- das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- der Nachweis einer bestehenden Jagdhaftpflichtversicherung mit Gültigkeit für die gesamte Gültigkeitsdauer des Jagdscheines.
Hinweis aus dem Waffenrecht:
Bitte beachten Sie, dass Sie ohne gültigen Jagdschein auch das Bedürfnis zum Waffenbesitz verlieren. Das bedeutet, dass ohne gültigen Jagdschein Ihre Waffenbesitzkarte nach § 45 Waffengesetz kostenpflichtig widerrufen werden muss.
Wenn jemand eine Waffe ohne ein entsprechendes Bedürfnis besitzt, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Waffengesetz.
Dies kann als Straftat gewertet werden und zieht in der Regel erhebliche rechtliche Konsequenzen (Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Beschlagnahme der Waffen) nach sich.
Die genauen Strafen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Art der Waffe und der Schwere des Verstoßes. Es ist wichtig, sich an die
gesetzlichen Vorgaben zu halten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Fehrenbach
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Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Fachbereich Gesundheitlicher Verbraucherschutz
Sautierstraße 30, 79104 Freiburg i. Br.
Tel.: +49 761 2187 3817 Fax: +49 761 2187 77 3899
mailto:Markus.Fehrenbach(at)lkbh.de
https://www.breisgau-hochschwarzwald.de
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