Nicht nur in der Brut- und Setzzeit häufen sich Meldungen über freilaufende Hunde im Revier. Über das ganze Jahr hinweg unterschätzen viele Hundehalter, dass aus einem vermeintlich harmlosen Freilauf eine tödliche Gefahr für die Wildtiere werden kann. Es ist bekannt, dass wenige Sekunden ausreichen, dass aus einem Hund, der „überhaupt nichts macht“, ein über lange Strecken hetzender Hund wird. Mit erheblichen Folgen für das Wild, aber auch gegebenenfalls für dessen Nachwuchs. Rehkitze werden aufgescheucht, Bodenbrüter verlassen ihre Gelege und Wildtiere sind einem erheblichen Stress ausgesetzt. Der Landesjagdverband appelliert zwar regelmäßig an Hundehalter, ihre Vierbeiner anzuleinen. Doch welche Möglichkeiten haben Jägerinnen und Jäger darüber hinaus, um gegen wildernde Hunde vorzugehen?
Der wichtigste Ansatzpunkt liegt auf kommunaler Ebene. Zwar gibt es in Baden-Württemberg kein generelles landesweites Wege- oder Leinengebot während der Brut- und Setzzeit. Der LJV weist jedoch die Gemeinden in verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen immer wieder darauf hin, dass durch Polizeiverordnungen oder Allgemeinverfügungen örtliche Regelungen geschaffen werden können, um vorliegend eben ein (zeitlich begrenztes) Leinen- bzw. Wegegebot zu erreichen. Entscheidend ist jedoch, dass die Gemeinde dieses dann auch überprüft und entsprechend sanktioniert. Hier wären zumindest in sensiblen Zeiten regelmäßige Kontrollen wünschenswert. Was für Falschparker recht ist, muss doch für das Tierwohl erst recht billig sein.
Kommt es zu konkreten Vorfällen, so kann hier eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht kommen. Ein über das sogenannte Jedermann-Recht hinausgehendes Recht steht dem Jagdpächter allerdings nicht zu. Empfehlenswert ist eine sorgfältige Dokumentation, so beispielsweise das Kennzeichen der Fahrzeuge, Fotos sowie Angabe zum Hundehalter. Im Rahmen des entsprechenden Strafverfahrens können diese dann Beweismittel darstellen. Es kommt insoweit eine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle in Betracht und sollte bei dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch in die Wege geleitet werden. Gegebenenfalls kann darüber hinaus im Einzelfall auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Hundehalter bestehen.
Eine Patentlösung gibt es leider nicht. Der LJV weist auf die Missstände hin, eine kommunale Zusammenarbeit zum Wohl des Tierschutzes ist jedoch zwingend notwendig. Gegebenenfalls auch unter Miteinbeziehung der zuständigen Ordnungsämter, aber auch der entsprechenden Naturschutzbehörden.
Søren Kurz (Justiziar LJV)
ERGÄNZUNG
Norm gegen Hetzen und Reißen von Wild
Vielen Dank für die zahlreichen Reaktionen zu unserem Artikel „Was tun gegen wildernde Hunde im Revier“ (JBW 06/26). In Ergänzung wollen wir noch auf § 2 PolVOgefHdBW hinweisen. Nach dieser Norm können Hunde, die u. a. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild neigen, als sogenannte „gefährliche Hunde“ im Sinne dieser Verordnung qualifiziert werden. Mit der entsprechenden rechtlich möglichen Folge des Leinen- und Maulkorbzwangs.
Dr. Wilhelm Hornauer,
Søren Kurz (Justiziar LJV)


